Cannabis-Rechtsanwalt
Kanzlei Buchholz Berlin

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Willkommen auf unserer website!


Egal, ob Sie schon ein ganz konkretes Anliegen haben, oder sich generell einen ersten Überblick über das Thema  „Cannabis und Autofahren“ informieren möchten, wir freuen uns, dass Sie da sind.


Gerade in einer Stadt wie Berlin hatten und haben sogenannte „bewusstseinserweiternde Substanzen“ seit jeher ihre Anhänger.


Das war in den „Wilden Zwanzigern“ des vergangenen Jahrhunderts so, hat sich auch in der Gegenwart nicht verändert und wird sicherlich auch in der Zukunft so bleiben.

 


Ob nun Amphetamin/Speed, Ecstasy, Kokain oder eben Cannabis – all dies verträgt sich nicht gut mit der Teilnahme am Straßenverkehr und endet sehr schnell mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.


Das Gleiche gilt natürlich auch für Alkohol am Steuer, aber im Vergleich zum Cannabis nehmen Gesetz und Gerichte hier eine mitunter nicht leicht zu vermittelnde Differenzierung vor:

Beispiel:

Wenn Herr Müller regelmäßig in seiner Stammkneipe seine zwei halben Liter Bier trinkt und danach mit dem Auto ohne weitere Auffälligkeiten nach Hause fährt, droht ihm bei einer Verkehrskontrolle nur ein Bußgeld mit Punkten und Fahrverbot.




Wenn der Sohn von Herrn Müller regelmäßig einen Joint zieht und danach mit dem Auto nach Hause fährt, droht ihm bei einer Verkehrskontrolle aber der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis.

Auch wenn er dabei genauso gut oder schlecht fährt, wie sein Vater.


Warum ist das so ?


Ganz einfach formuliert sagt die Rechtsprechung: Wer regelmäßig Cannabis konsumiert ist von Anfang an als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Folge: sofortiger Führerscheinentzug und MPU. Ob er sicher oder unsicher gefahren ist, interessiert die Führerscheinstelle hier gar nicht.

Wer erstmalig (!) mit Cannabis erwischt wurde hat es etwas, aber auch nur etwas besser. Er darf seinen Führerschein – vorerst -  behalten, muss aber zwingend eine MPU vorlegen.

Sie merken also schon, dass Cannabis am Steuer hier zwei Baustellen nebeneinander aufmacht. Oder zwei getrennte Herdplatten einschaltet. Ganz wie Sie wollen, oder welches Bild Ihnen besser gefällt.


Baustelle 1: 


Das Ordnungswidrigkeitenverfahren  (Herdplatte der  Bußgeldstelle):

Beim Cannabis-Konsum gibt es erstaunlicher Weise im Gegensatz zum Alkohol keine gesetzlich festgelegten Grenzen, die genau die Mengen angeben, ab denen es „brenzlig wird“, ab wann also ein Bußgeld fällig ist. Für Alkohol ist dies bis auf zwei Stellen hinter dem Komma gesetzlich geregelt. Bei Cannabis werden die Werte nur von den Obergerichten festgelegt. Das nennt man dann „höchstrichterliche Rechtsprechung“.


Immerhin hat sich in dieser Rechtsprechung nun verfestigt, das erst bei einem Nachweis von 1ng/ml THC im Blut eine Sanktion erfolgen soll. Hierauf hatte unser höchstes Gericht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 dezent hingewiesen. Die Richter in ihren scharlachroten Seidenroben hatten nämlich in ihrer Weisheit erkannt, dass ein gewisser Wirkstoffnachweis notwendig ist, um unter der Wirkung von Cannabis eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen. Die Verfassungsrichter waren der Meinung, dass diese Wirkung bei 1 ng/ml THC im Blut einsetzt. Ob dieser Erkenntnis eigene Erfahrungen zu Grunde lagen, oder nicht, wissen wir natürlich nicht. Spielt auch keine Rolle, denn ab diesem Wert gibt es:


Bingo: zunächst nur ein Bußgeld von 500 €, 2 Punkte auf dem Konto in Flensburg (Ihr Gesamtguthaben beträgt 8 Punkte) und ein einmonatiges Fahrverbot. Bis hierhin werden Herr Müller Senior und sein Sohn in unserem Beispiel also noch gleich behandelt.

Wer jetzt aber glaubt, mit einem „blauen Auge“ davon gekommen zu sein, hat die Rechnung ohne die Fahrerlaubnisbehörde gemacht:


Baustelle 2:


Führerscheinentzug und MPU (Herdplatte der Fahrerlaubnisbehörde)

Bis zum 11.04.2019 war die Welt für die Fahrerlaubnisbehörden (in Berlin das „Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, oder kurz LABO genannt) wirklich noch in Ordnung: Cannabis am Steuer? Sofortiger Führerscheinentzug ohne Wenn und Aber. Neuerteilung erst nach MPU. Egal, ob es der erste Joint im Leben war, oder nicht, mit dem man erwischt wurde.

Und was war am 11.04.2019? Da haben die Richter unseres höchsten Verwaltungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig,  ein sehr wichtiges Urteil gefällt. Die Damen und Herren Bundesrichter, ebenfalls in roten Roben, haben nämlich erkannt, dass es nicht wirklich in Ordnung sein kann, hier mal so gar nicht zu differenzieren.



Also haben sie entschieden: Wenn jemand erstmalig mit Cannabis am Steuer erwischt wurde, darf man ihm eben nicht sofort den Führerschein entziehen, sondern muss ihm Gelegenheit geben, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Verwaltungsdeutsch) unter Beweis zu stellen. Der Sohn von Herrn Müller bekommt also eine echte Chance.

Und wie muss er das machen ? Richtig, durch eine MPU, deren Beibringung innerhalb einer bestimmten Frist angeordnet wird.

MPU:

Es wird geschaut, ob derjenige, der mit Cannabis am Steuer erwischt wurde,  über ein sogenanntes „Trennvermögen“ zwischen Cannabis-Konsum und Autofahren verfügt. Hierbei wird zwischen vier verschiedenen Konstellationen unterschieden, die man D1 – D4 nennt.

D1: Abhängigkeit

D2: fortgeschrittene Problematik

D3: Gefährdung

D4: Trennvermögen vorhanden


Der Sohn von Herrn Müller hat also vom LABO einen Brief bekommen, weil er erstmalig mit Cannabis erwischt wurde. Er muss jetzt innerhalb von zwei Wochen dem LABO mitteilen, bei welcher amtlich anerkannten Stelle er die MPU machen will, und ausserdem wird ihm ein Datum genannt, zu welchem er das MPU-Gutachten beim LABO vorlegen muss (Deadline).

So eine MPU besteht grob gesagt aus drei Blöcken: einem ärztlichen Aspekt, der den Gesundheitszustand und einzunehmende Medikamente berücksichtigt, einem Reaktionstest an speziellen Geräten und dann einem Gespräch mit einer Psychologin bzw. einem Psychologen.

Danach wird dann festgelegt, in welche Gruppe der Sohn von Herrn Müller einzuordnen ist. Davon hängt dann ab, ob er zunächst eine 12-monatige durch Drogenscreening nachgewiesene Abstinenz und in der Regel eine erfolgte Therapie (D1/D2), oder lediglich eine mindestens 6-monatige durch Drogenscreening nachgewiesene Abstinenz (D3) nachweisen muss, oder ob er das Glück hat, in die Gruppe D4 zu kommen.


Bei D4 kann der Entzug der Fahrerlaubnis tatsächlich vermieden werden. Aber das setzt voraus, dass ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, und dass auf jeden Fall auch bei fortbestehendem Konsum eine Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig vermieden werden kann.


Gelegentlicher Konsum ist übrigens wieder einmal nicht gesetzlich geregelt. Viele Gutachter definieren das mit maximal 1 mal pro Woche oder seltener.


Fazit:

Alles nicht ganz so easy going.


Ob Cannabis-Konsum regelmäßig vorliegt, kann übrigens auch durch den Abbauwert THC-Carbonsäure (THC-COOH) festgestellt werden. Der angenehme Rauschteppich, der sich über den Sohn von Herrn Müller gelegt hat, ist zwar nach wenigen Stunden wieder weg, aber der Abbauwert kann noch Wochen und sogar Monate später im Urin nachgewiesen werden, wenn regelmäßiger Konsum vorliegt.


Und zum Schluss noch ein Tipp:

Niemals, wirklich niemals Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, denn dann darf der Führerschein auch bei der ersten Verkehrskontrolle vom LABO entzogen werden. Machen Sie daher auch keine Angaben zu einem Mischkonsum!


Und bitte niemals Probierkonsum von „harten Drogen“. Dies würde der Behörde bereits reichen, um den Führerschein wegzunehmen.


Folgende Tipps möchten wir Ihnen dringend ans Herz legen:

  • Machen Sie keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten!

  • Räumen Sie keinesfalls ein, dass Sie nicht das erste Mal konsumieren!

  • Vermeiden Sie die Kombination Cannabis / andere Substanzen / Alkohol!

  • Die Polizei meldet gewonnene Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde!

  • Selbst bei einer Kontrolle ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr gilt: Ihr Führerschein ist in Gefahr!



Wenn wir Ihnen einen ersten Überblick geben konnten, freuen wir uns.


Wenn Sie ein konkretes Problem haben freuen wir uns noch mehr, wenn Sie sich damit an unsere Kanzlei wenden. Das geht ganz einfach, wenn Sie eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten nutzen.

Bis dahin

Ihre

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Jan Buchholz
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