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Rechtsanwalt von der Ohe mit wichtigen Tipps:
Aktuell zu Cannabis!
Egal, ob Sie schon ein ganz konkretes Anliegen haben, oder sich generell einen ersten Überblick über das Thema „Cannabis und Autofahren“ informieren möchten, wir freuen uns, dass Sie da sind.
Gerade in einer Stadt wie Berlin hatten und haben sogenannte „bewusstseinserweiternde Substanzen“ seit jeher ihre Anhänger.
Das war in den „Wilden Zwanzigern“ des vergangenen Jahrhunderts so, hat sich auch in der Gegenwart nicht verändert und wird sicherlich auch in der Zukunft so bleiben.
Seit dem 01.04.2024 gibt es bekanntlich neue gesetzliche Regelungen zum Cannabiskonsum. Dies hat ganz erheblichen Einfluss auf Bußgeldverfahren und die Frage der Anordnung einer MPU sowie des Entzugs der Fahrerlaubnis.
Ob nun Amphetamin/Speed, Ecstasy, Kokain oder eben Cannabis – all dies verträgt sich nicht gut mit der Teilnahme am Straßenverkehr und endet sehr schnell mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. Allerdings gilt Cannabis nun nicht mehr als Betäubungsmittel. Es fällt also nicht mehr unter die alten Regeln für Betäubungsmittel.
Probleme gibt es natürlich auch bei Alkohol am Steuer, aber im Vergleich zum Cannabis nahmen Gesetz und Gerichte hier eine mitunter nicht leicht zu vermittelnde Ungleichbehandlung vor.
Vieles ist zu beachten: Reichte es nach der alten gesetzlichen Regelung beispielsweise aus, dass beim erstmaligen Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabis Einfluss ab 1,0 ng die Vorlage einer erfolgreichen MPU von der Verwaltungsbehörde angeordnet wurde, ist dies jetzt nicht mehr der Fall.
Neu ist jetzt zum einen der Grenzwert von 3,5 ng.
Zudem darf eine MPU nach neuem Recht grundsätzlich auch erst bei zweimaligem Verstoß über 3,5 ng angeordnet werden.
Außerdem ist bei einem Alkoholgehalt bis 0,2 Promille zusätzlich zum Cannabis kein automatischer Entzug der Fahrerlaubnis mehr vorgesehen.
Viele wichtige Punkte und Entwicklungen sind zu beachten!
Von besonderem Interesse ist die neue Rechtslage für Altfälle. Da jetzt keine MPU mehr angeordnet werden darf, darf diese auch nicht mehr verlangt werden, wenn sie vor dem 01.04.2024 angeordnet worden ist.
Es brennen mehrere Herdplatten gleichzeitig!
Ordnungswidrigkeitenverfahren
(Herdplatte 1 der Bußgeldstelle):
Beim Cannabis-Konsum gab es erstaunlicher Weise im Gegensatz zum Alkohol keine gesetzlich festgelegten Grenzen, die genau die Mengen angeben, ab denen es „brenzlig wird“, ab wann also ein Bußgeld fällig ist. Für Alkohol ist dies genau gesetzlich geregelt. Bei Cannabis wurden die Werte nur von den Obergerichten festgelegt. Das nannte man dann „höchstrichterliche Rechtsprechung“. Es reichten bereits 1ng/ml THC für den Bußgeldvorwurf aus. Es wurde eine Expertenkommission eingeschaltet, die auf einen Wert von 3,5 ng/ml THC kam.
Solange dies aber nicht im Gesetz steht, zieren sich die Gerichte teilweise noch, den höheren Wert anzusetzen. Hier muss weiter darauf geachtet werden, dass Verurteilungen vermieden werden.
Es drohen zunächst nur ein Bußgeld von 500 € und ein Monat Fahrverbot, bei Wiederholung bis 1500 € und 3 Monate Fahrverbot sowie 2 Punkte auf dem Konto in Flensburg (Ihr Gesamtguthaben beträgt 8 Punkte).
Wer jetzt aber glaubt, mit einem „blauen Auge“ davon gekommen zu sein, hat die Rechnung ohne die Fahrerlaubnisbehörde gemacht:
Führerscheinentzug und MPU
(Herdplatte 2 der Fahrerlaubnisbehörde)
Die Polizei ist verpflichtet, den Sachverhalt an die Fahrerlaubnisbehörde zu melden. Diese wird tätig und es droht nicht mehr nur ein Fahrverbot, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese wäre dann gänzlich weg und der Führerschein wird auch nicht mehr wieder herausgegeben.
Hierbei gilt es immer wieder neue Entwicklungen zu kennen.
Zunächst das aktuelle:
Die neuen Regelungen im Jahr 2024 zum Cannabis haben zu entscheidenden Änderungen geführt.
Es darf nicht mehr allein wegen regelmäßigen Konsums die Fahrerlaubnis entzogen werden. Es darf richtiger Weise nicht einmal eine MPU angeordnet werden. Allerdings kann es ein längerer Weg werden bis dies bei den Fahrerlaubnisbehörden durchgesetzt ist.
Außerdem sind zu Gunsten der Betroffenen auch noch die neuen Entwicklungen im Hinblick auf die höheren Grenzwerte zu beachten.
Wer aufgrund eines Fahrens unter Cannabis den Führerschein, also letztlich die Fahrerlaubnis, verloren hat, kann diese aufgrund der Neuregelungen im Jahr 2024 ohne MPU, also ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, zurückerhalten.
Der Grund liegt in folgendem: Früher war auch bei einem einmaligen Fahren unter Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen eine Anordnung der MPU möglich. Dies ist nun grundsätzlich nicht mehr der Fall.
Ein einmaliger Vorfall reicht daher nicht.
Näheres zur aktuellen Rechtslage erfahren Sie bei unseren
Sogar eine dritte und ganz heiße weitere Herdplatte kann brennen:
Strafverfahren Fahrerlaubnisentzug
(Herdplatte 3 Strafgericht)
Richtiger Weise könnte diese Herdplatte sogar als erste angeführt werden. Wer unter einem berauschenden Mittel fährt und aus Sicht der Polizei diese nicht mehr sicher führen konnte, hat ein großes Problem. Es läuft ein Strafverfahren. Ein Unfall, aber auch ein Fahrfehler wie eine überfahrene rote Ampel, ja selbst ein zu langsames Fahren können als Anzeichen gewertet werden. Aber auch ohne all dies, kann bei einem Anhalten aus der Sprache oder dem Verhalten nach dem Fahren seitens der Polizei eine Fahrunsicherheit angenommen werden. Bloß keine Angaben machen!
Es droht hier die Fahrerlaubnisentziehung im Strafverfahren. Das Gericht würde auch nicht eine MPU anordnen, sondern gleich entziehen.
Diese Herdplatte könnte auch als erste angesehen werden, weil die Justiz zuerst vorrangig das Strafverfahren bearbeitet.
Wen es interessiert, näheres zur spannenden Vorgeschichte bei den Fahrerlaubnisbehörden:
Bis zum 11.04.2019 war die Welt für die Fahrerlaubnisbehörden (in Berlin das „Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, oder kurz LABO genannt) ganz einfach: Cannabis am Steuer? Sofortiger Führerscheinentzug ohne Wenn und Aber. Neuerteilung erst nach MPU. Egal, ob es der erste Joint im Leben war, oder nicht, mit dem man erwischt wurde.
Und was war am 11.04.2019? Da haben die Richter unseres höchsten Verwaltungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig, ein sehr wichtiges Urteil gefällt. Die Damen und Herren Bundesrichter, ebenfalls in roten Roben, haben nämlich erkannt, dass es nicht wirklich in Ordnung sein kann, hier mal so gar nicht zu differenzieren.
Also haben sie entschieden: Wenn jemand erstmalig mit Cannabis am Steuer erwischt wurde, darf man ihm eben nicht sofort den Führerschein entziehen, sondern muss ihm Gelegenheit geben, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Verwaltungsdeutsch) unter Beweis zu stellen.
Und wie muss man das machen ? Richtig, durch eine MPU, deren Beibringung innerhalb einer bestimmten Frist angeordnet wird.
MPU:
Es wurde geschaut, ob derjenige, der mit Cannabis am Steuer erwischt wurde, über ein sogenanntes „Trennvermögen“ zwischen Cannabis-Konsum und Autofahren verfügt. Hierbei wird zwischen vier verschiedenen Konstellationen unterschieden, die man D1 – D4 nennt.
D1: Abhängigkeit
D2: fortgeschrittene Problematik
D3: Gefährdung
D4: Trennvermögen vorhanden
Der Betroffene bekam somit einen Brief von der Fahrerlaubnisbehörde, weil er erstmalig mit Cannabis erwischt wurde. Er musste innerhalb von zwei Wochen mitteilen, bei welcher amtlich anerkannten Stelle er die MPU machen will, und ausserdem wurde ihm ein Datum genannt, zu welchem er das MPU-Gutachten vorlegen muss (Deadline).
So eine MPU besteht grob gesagt aus drei Blöcken: einem ärztlichen Aspekt, der den Gesundheitszustand und einzunehmende Medikamente berücksichtigt, einem Reaktionstest an speziellen Geräten und dann einem Gespräch mit einer Psychologin bzw. einem Psychologen.
Danach wurde dann festgelegt, in welche Gruppe der Betroffene einzuordnen ist. Davon hing dann ab, ob er zunächst eine 12-monatige durch Drogenscreening nachgewiesene Abstinenz und in der Regel eine erfolgte Therapie (D1/D2), oder lediglich eine mindestens 6-monatige durch Drogenscreening nachgewiesene Abstinenz (D3) nachweisen muss, oder ob er das Glück hat, in die Gruppe D4 zu kommen.
Bei D4 konnte der Entzug der Fahrerlaubnis tatsächlich vermieden werden. Aber das setzte voraus, dass ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, und dass auf jeden Fall auch bei fortbestehendem Konsum eine Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig vermieden werden kann.
Gelegentlicher Konsum ist übrigens wieder einmal nicht gesetzlich geregelt. Viele Gutachter definieren das mit maximal 1 mal pro Woche oder seltener.
Fazit:
Das alles war nicht ganz so easy going.
Ob Cannabis-Konsum regelmäßig vorlag, konnte übrigens auch durch den Abbauwert THC-Carbonsäure (THC-COOH) festgestellt werden. Der angenehme Rauschteppich, der sich über den Betroffenen gelegt hat, ist zwar nach wenigen Stunden wieder weg, aber der Abbauwert kann noch Wochen und sogar Monate später im Urin nachgewiesen werden, wenn regelmäßiger Konsum vorliegt.
Soweit zum rechtlichen Werdegang.
Für näheres zur aktuellen Rechtslage beachten Sie bitte auch unsere letzten
Folgende Tipps möchten wir Ihnen dringend ans Herz legen:
Machen Sie keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten!
Räumen Sie keinesfalls ein, dass Sie nicht das erste Mal konsumieren!
Vermeiden Sie die Kombination Cannabis / andere Substanzen / Alkohol!
Die Polizei meldet gewonnene Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde!
Selbst bei einer Kontrolle ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr gilt: Ihr Führerschein ist in Gefahr!
Wenn wir Ihnen einen ersten Überblick geben konnten, freuen wir uns.
Wenn Sie ein konkretes Problem haben, freuen wir uns noch mehr, wenn Sie sich damit an unsere Kanzlei wenden. Das geht ganz einfach, wenn Sie eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten nutzen.
Bis dahin
Ihre
Kanzlei Buchholz
Wir sind bundesweit für Sie da!
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